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Befreiung von der Schulpflicht
Schulpflichtige Schwangere / Mütter haben Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht während des gesetzlichen Mutterschutzes.
Ist der Schulbesuch der Mutter wegen der alleinigen Betreuung des Kindes nicht möglich, kann nach der Schutzfrist weiter von der Schulpflicht befreit werden. Wenn aber Großeltern oder eine Tagesmutter oder die Kita zur Verfügung stehen, ist die Befreiung von der Schulpflicht nicht möglich.
Dokumente für die Schule:
- Mutterpass und später die Geburtsurkunde vorlegen
- Evtl. eine Bescheinigung des Jugendamtes über die alleinige Betreuung des Kindes einholen.
- Anträge nimmt die Schule entgegen
Bei besonderem Beratungsbedarf wenden Sie sich an das
Jugendamt Marl - Allgemeiner Sozialer Dienst - in den Stadtteilbüros.