Gesetzliche Amtsvormundschaft bei minderjährigen ledigen Müttern
Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Eine minderjährige Mutter kann daher ihr Kind nicht selbst vertreten. Gemäß § 1791c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt daher mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes ein.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Vormundes gehört - im Einvernehmen mit der Kindesmutter - die Feststellung der Vaterschaft und soweit erforderlich die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche und die Vertretung des Kindes.
Die tatsächliche Personensorge im Alltag steht der Mutter neben dem Vormund zu. Bei einer Meinungsverschiedenheit in der tatsächlichen Personensorge geht die Meinung der Mutter vor.
Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Kindesmutter oder durch Heirat mit dem volljährigen Vater oder mit öffentlich beurkundeter gemeinsamer Sorgerechtserklärung der unverheirateten Eltern, wenn der Vater volljährig ist.
Die minderjährige Mutter wird bis zu ihrer Volljährigkeit meistens selbst durch ihre Eltern vertreten. Die Großeltern können also nicht Vormund über den Enkel werden. Es könnte eine Interessenkollision bestehen.
Nähere Informationen zu den „Gesetzliche Vormundschaften“ erhalten Sie im Jugendamt der Stadt Marl.
Stadt Marl - Jugendamt
Stadthaus 3
Liegnitzer Straße
45768 Marl
Kaiser, Dorothee
Telefon: 02365 - 99 2499
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Ehlemann, Armin
Telefon: 02365 - 99 2462
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Raum 63
Mühlenbrock, Rita
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Raum 62
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